Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Missing Link Electronics GmbH
(Stand 21. August 2012)
- Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Missing Link Electronics GmbH in Neu-Ulm (MLE) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch MLE zu liefernden Systeme, zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, MLE hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.
- Angebote und Unterlagen
2.1 Die Angebote von MLE sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Eine Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MLE die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MLE Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; etwaige Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch MLE.
- Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von MLE in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Lieferung oder Auftragsleistung während der Abwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann MLE eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. MLE ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn MLE den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von MLE. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist MLE berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4 Falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind sämtliche Rechnungen von MLE innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt rein netto fällig.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch MLE anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
- Termine/Mitwirkungspflichten
4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt MLE diese nach eigenem billigen Ermessen.
4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.3 Der AG haftet gegenüber MLE dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch MLE ausschließen oder beeinträchtigen.
4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist MLE von der Leistungsverpflichtung befreit.
- Geheimhaltung
5.1 Der AG und MLE sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist MLE berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
5.2 Der AG und MLE verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.
- Haftung/Schadensersatz
6.1 MLE leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
6.2 Sofern im Rahmen eines Auftrages CAD-Systeme von MLE eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG überlassen werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme.
6.3 MLE haftet dem AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm oder seinen Erfüllungs-gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
6.4Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MLE nur die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Dabei ist die Haftungshöhe pro Schadensfall auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes, begrenzt.
6.5MLE haftet nicht für indirekte Schäden und für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.
6.6Für leicht fahrlässig verursachte Datenverluste haftet MLE nur dann, wenn der AG durch die Erstellung von Sicherungskopien oder auf sonstige geeignete Weise sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung ist auf den Aufwand für die Wiederherstellung beschränkt.
6.7 Gelieferte Prototypen von MLE dürfen prinzipiell nicht in Flugzeuge oder Automobile eingebaut werden, oder in andere technische Systeme, in denen insbesondere auch beim Betrieb Menschen direkt oder indirekt zu Schaden kommen könnten.
6.8Der Kunde verpflichtet sich, von MLE gelieferte Systeme nur zu exportieren/reexportieren, sofern die einschlägigen EG-Bestimmungen und die Vorschriften des bundesdeutschen Außen- und Wirtschaftsrechts eingehalten werden. Dem Kunden obliegt die Kenntnisverschaffung zu diesen Rechtsgebieten.
- Nutzungsrechte
7.1 MLEsteht dafür ein, dass das gelieferte System frei von Schutzrechten Dritter ist oder dass entsprechende Nutzungslizenzen Dritter vorliegen. Andernfalls stellt MLE den AG von Ansprüchen Dritter frei. Macht ein Dritter einen berechtigten Anspruch geltend, so wird MLE in angemessener Frist nach eigener Wahl eine entsprechende Nutzungslizenz auf eigene Kosten erwirken oder für den AG kostenfrei das System ändern oder durch eine schutzrechtsfreie Lösung ersetzen.
7.2 Benötigt der AG auch eigene Lizenzen für Schutzrechte Dritter (z.B.: so genannte Run-Time-Lizenzen), die von MLE nicht zur Verfügung gestellt bzw. weitergegeben werden können, so wird MLE den AG unverzüglich darauf hinweisen. In diesem Falle muss der AG auf eigene Kosten diese Rechte von dem Dritten erwerben. MLE räumt dem AG das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht am jeweiligen Liefergegenstand ein.
7.3Beabsichtigt der AG, das System – auch wenn es sich um eine von ihm überarbeitete, erweiterte oder geänderte Version handelt – an eine zu seinem Firmenverband/Konzern gehörende Gesellschaft/Organ-Gesellschaft weiterzugeben, wird er mit MLE hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.
7.4 Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass das gelieferte System, ganz oder in Teilen, urheberrechtlichen Schutz genießt.
- Besondere Bedingungen für Werkverträge
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und MLE gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
8.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den technischen Büros von MLE durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
8.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich MLE. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
8.3 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschritts-berichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
8.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
8.3.2 Der AG ist verpflichtet, MLE unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält MLE zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
8.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm MLE schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern MLE hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis zu nutzen.
8.4 MLE leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von MLE ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des technischen Büros von MLE, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von MLE.
9.2 Gerichtsstand ist der Sitz von MLE. MLE ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.
9.4Fällt ein Käufer unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, so erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
9.5Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbedingungen – durch Widerspruch mit vorrangigem Recht insbesondere dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen und der durch die obergerichtliche Rechtsprechung erfolgten Auslegung einzelner Bestimmungen – unwirksam und wird durch Urteil für unwirksam erklärt, so gilt die jeweils unwirksame Bestimmung als durch eine Regelung ersetzt, die dem Gewollten und dem Sinngehalt der getroffenen unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und rechtlich wirksam vereinbart werden kann. Insoweit sind beide Parteien zu einer Vertragsergänzung im Sinne der Salvatorischen Klausel verpflichtet.
Missing Link Electronics GmbH
Industriestrasse 10
89231 Neu-Ulm
Geschäftsführer: Dr. Endric Schubert
Amtsgericht Memmingen HRB 15061
Tel.: (0731) 141149-0